Kein Neubeginn oder Hemmung der sechsmonatigen Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

7th Jul 2014

Mit seinem Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 220/14 hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass die Überstellungsfrist sechs Monate ab der Wiederaufnahmezusage beträgt und durch einen abgelehnten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz weder gehemmt wird noch neu beginnt. Damit weicht der Einzelrichter von der Auffassung eines anderen Einzelrichters der gleichen Kammer (vgl. Beschluss vom 28.11.2013 – 2 B 887/13).

Die aus Georgien stammenden Asylsuchenden haben in Polen im Dezember 2012 einen Asylantrag gestellt. Sie haben in der Bundesrepublik einen weiteren Asylantrag gestellt. Die Bundesrepublik ersuchte am 08.10.2013 Polen um die Wiederaufnahme der Asylsuchenden. Polen stimmte der Wiederaufnahme am 11.10.2013 zu. Am 12.10.2013 begann die sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen. Mit seinem Bescheid vom 04.11.2013 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Asylsuchenden beim Verwaltungsgericht 13.11.2013 Klage (2 A 929/13) und beantragten zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (2 B 930/13).

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 21.01.2014 abgelehnt. Nachdem die Familie ein Schreiben der Ausländerbehörde über die anstehende Überstellung nach Polen erhalten haben, haben sie sich an den Rechtsanwalt Stanley König gewandt. Herr Kollege RA König beantragte für die Familie die Abänderung des Beschlusses vom 21.01.2014 gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Insbesondere wies er das Gericht darauf hin, dass eine Überstellung nach Polen wegen Ablaufs der sechsmonatigen Frist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Das Bundesamt entgegnete unter anderem, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst am 21.07.2014 bzw. 23.07.2014 endet, also sechs Monate ab Datum bzw. Zustellung des ablehnenden Eilbeschlusses (1. Unterbrechungslösung).

Das Gericht hat entschieden, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Ende des 11.04.2014 fruchtlos abgelaufen ist. Dabei setzt sich der Einzelrichter in seinem mehrseitigen Beschluss mit mehreren Gesichtspunkten, die dafür und dagegen sprechen, auseinander.

Nach Ansicht des Einzelrichters ist für die sog. „1. Unterbrechungslösung“ keine rechtliche Grundlage gegeben. Nach dieser Auffassung endet die Überstellungsfrist sechs Monate nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 20 Abs. 1 d Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO). Diese Auffassung geht davon aus, dass die Ablehnung eines Eilantrags nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG iVm § 80 Abs. 5 VwGO eine derartige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstellt. Dabei beruft sich diese Auffassung auf den § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach eine Abschiebung vor der Entscheidung über den Eilantrag nicht zulässig ist, und spricht jedem fristgerechten Eilantrag die aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinn zu.

Das Gericht lehnt diese Auffassung zu Recht ab. Unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH (Petrosian) und die Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 02.08.2012 – 4 MS 133/12) stellt das Gericht klar, dass der Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 d Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO nur der Hauptsacherechtsbehelf – die Klage – sein kann und nicht der Eilantrag. Der Eilantrag dient nur dem Zweck der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und kann nicht selbst Bezugsobjekt der aufschiebenden Wirkung sein.

Auch die sog. „2. Unterbrechungslösung“ (sechs Monate nach [rechtskräftiger] Entscheidung in der Hauptsache, also über die Klage; diese Frist hat hier noch nicht begonnen) lehnt das Gericht ab. Dies begründet das Gericht damit, dass der Klage nicht etwa deshalb aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne zugekommen ist, weil der parallel gestellte Eilantrag das vorübergehende gesetzliche Überstellungshindernis gem. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ausgelöst hatte. Nach dem Unionsrecht (Art. 20 Abs. 1 e Sätze 4 und 5 Dublin-II-VO) haben Rechtsbehelfe gegen die Überstellungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz haben solche Klagen gem. § 75 Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verleiht nicht jeder aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne, sondern nach Art. 20 Abs. 1 e Satz 5, 2. Alt. nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall. In dem vorliegenden Fall fehlt es gerade an einer solchen Entscheidung (der parallel gestellte Eilantrag hatte keinen Erfolg). Das gesetzliche temporäre Überstellungshindernis gem. § 34 a Abs. 2, Satz 2 AsylVfG ändert daran nichts.

Auch für die sog. Hemmungslösung, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist für die Dauer des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gehemmt wird (sechs Monate zuzüglich des Zeitraums zwischen Eingang des Eilantrags und Zustellung des ablehnenden Eilbeschlusses) ist nach der Auffassung des Gerichts kein Raum.

Der zweite Kernpunkt dieser Entscheidung ist, dass das Gericht aufgrund der objektiven Rechtswidrigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist Verletzung subjektiver Rechte des Asylsuchenden sieht.

Einzelne Verwaltungsgerichte sehen in der objektiven Verletzung der Überstellungsvorschriften keine Verletzung der subjektiven Rechte der Asylsuchenden. Sie verweisen dabei darauf, dass die Asylbewerber keinen Anspruch auf Wahl eines für sie zuständigen Mitgliedsstaates haben. Für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei nur ein Mitgliedsstaat, die Zuständigkeitsregeln seien nur an die Mitgliedsstaaten adressiert.

Der Einzelrichter verdeutlicht, dass beim Ablauf von Überstellungsfristen nicht um die Wahl des zuständigen Mitgliedsstaates durch den Asylbewerber geht, sondern es stehe der gesetzlich vorgesehene Mitgliedsstaat in Rede, der sich von dem vorher zuständig gewesenen Mitgliedsstaat unterscheide.

Aber selbst bei der Annahme, dass der Asylbewerber keinen Anspruch auf die Prüfung seines Asylantrags in einem bestimmten, nach der Verordnung zuständigen Mitgliedsstaates habe, so hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums – in angemessener Zeit geprüft wird. Steht ihm insoweit ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu, so begründet eine wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs rechtswidrig gewordene Überstellung eine Verletzung in subjektiven Rechten.

Die Abschiebungsanordnung, um die es im Eilverfahren geht, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dem unmittelbar ein Zwangsmittel – die Abschiebung – folgt. Dies stellt einen Eingriff in die Grundrechte als Abwehrrechte dar, welche die persönliche (Fortbewegungs-)Freiheit schützen; jedenfalls aber in die subsidiär heranziehbare allgemeine Handlungsfreiheit, die vor ungesetzlichen Zwang schützt. Auf die genaue Zuordnung des Grundrechtsregimes – EUGRCh oder das Grundgesetz – kommt es vorliegend nicht an, da es an der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs fehlt. Der Eingriff in die Rechte des Asylsuchenden ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein anderer Mitgliedsstaat als die Bundesrepublik für das Asylverfahren zuständig ist, was aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht erfüllt wird.

 

VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 220/14

 

Schlagworte: Abschiebung, Asyl, Dublin, Überstellungsfrist, Polen

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