Verwaltungsgericht Oldenburg: kein Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG bei Zuständigkeitsübergang nach Dublin VO auf Bundesrepublik | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

23rd Nov 2015

Unsere Mandantin reiste durch die Republik Polen nach Deutschland ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ordnete seiner Zeit die Abschiebung nach Polen an und erklärte sich für die Durchführung des Asylverfahrens für unzuständig. Nachdem die Überstellungsfrist nach Dublin II VO ohne Erfolg abgelaufen war und die Abschiebung rechtlich unzulässig geworden ist, erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig, lehnte jedoch eine Sachentscheidung ab. Zur Begründung führte BAMF aus, es handele sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG (a.F.), die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, die eine inhaltliche Entscheidung über diesen Zweitantrag rechtfertigen.

Zu Unrecht ist BAMF davon ausgegangen, dass es sich bei den Asylverfahren der Kläger um Zweitverfahren im Sinne das § 71a AsylVfG (a.F.) handele, das Asylverfahren ist vielmehr als Erstverfahren durchzuführen, so das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 11.11.2015 – 1 A 1966/15.

Dabei stellt das Verwaltungsgericht Oldenburg fest, dass ohne konkrete Nachprüfung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylbewerber seinen ersten Asylantrag allein seine Ausreise aus Polen konkludent zurückgenommen hat, um die Regelung des § 71a AsylVfG (a.F.) anzuwenden.


Zur Entscheidung: Verwatlungsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 – 1 A 1966/15

 

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