Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

5th Mrz 2015

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber Urlaubsgeld und die jährlichen Sonderzahlung so verteilen darf, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen.

Die klagende Arbeitnehmerin erhielt von der beklagten Arbeitgeberin einen Stundenlohn von 6,44 EUR zuzüglich einer Leistungszulage und Schichtzuschläge. Zusätzlich erhielt sie Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 fortzusetzen, wobei die Leistungszulage, Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen sollten.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht und bekam Recht. Die Berliner Richter entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers entlohnen soll. Leistungen wie das zusätzliche Urlaubsgeld oder die Jahressonderzahlung dienen diesem Zweck gerade nicht und dürfen damit nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, ist unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht zugelassen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

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