Terminhinweis des BGH für den 11.09.2013 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

24th Jul 2013

Der BGH wird sich am 11.09.2013 in zwei Verfahren mit der Frage zu befassen haben, wie der Rückkaufswert von Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung zu bewerten ist. IV ZR 17/13, IV ZR 114/13

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufwert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der BGH mit seinem Urteil vom 25.07.2012 ( IV ZR 201/10BGHZ 194, 208 ) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erklärt hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage wird nunmehr zu beantworten sein.

Vorinstanzen

IV ZR 17/13
LG Köln, Entscheidung v. 23.05.2012 – 26 O 105/11
OLG Köln, Entscheidung v. 21.12.2012 – 20 U 133/12

und

IV ZR 114/13
AG Köln, Entscheidung v. 31.01.2012 – 124 C 484/11
LG Köln, Entscheidung v. 13.02.2013 – 26 S 8/12

Quelle: Juris Nachrichten

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