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Das BAMF stellt „Dublin“-Bescheide im Widerspruch zu § 31 Abs. 1 AsylVfG direkt dem Bevollmächtigten zu.

§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG: Der Wortlaut ist eigentlich eindeutig. Aber das BAMF will sich daran nicht halten. Die Zustellungsvorschriften im öffentlichen Recht werden im Verwaltungszustellungsgesetz geregelt. Für das Asylverfahren regeln insbesondere der § 10 AsylVfG, wie das … more

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