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BAG: Arbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Urlaubsabgeltung durch gerichtlichen Vergleich verzichten.

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen (Teil-)Urlaubs hat, § 7 IV BUrlG. Das ist nicht bloß ein Anspruch auf Schadensersatz, den man gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn der Jahresurlaub nicht … more

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