Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R

Sozialgerichtliches Verfahren – statthafte Klageart – Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten für einen Behindertenfahrdienst für Recherchen für eine Promotion bzw auf Beitritt zu einer künftigen Schuld gegenüber dem Behindertenfahrdienst – Ablehnung – Erledigung durch Vornahme der Fahrten mit einem nach der Ablehnung angeschafften Pkw – anderer Streitgegenstand -Fortsetzungsfeststellungsklage – Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides – fehlende Beiladung der Bundesagentur für Arbeit – Teilhabe am Arbeitsleben

Leitsatz ( Redakteur )

Zum Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für einen Behindertenfahrdienst während der Arbeiten an einer Promotion als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Unterstützung bei Promotion dient Eingliederung.


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14219&pos=9&anz=16


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.04.2016 – L 2 AS 102/16 B ER – rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit – § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185488&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.04.2015 – L 4 AS 182/16 B ER – rechtskräftig

Rumänische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II – Arbeitnehmer.

Leitsatz ( Juris )

1. Zu den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU und der Prüfung einer "tatsächlichen und echten" Beschäftigung.

2. Über Art 10 der VO 492/11 EU kann sich ein Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten, wenn das Kind während der unionsrechtlich bestehenden Freizügigkeitsberechtigung des Elternteils nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust den regelmäßigen Schulbesuch aufgenommen hat (LSG NRW, B v 27.1.2016, L 19 AS 29/16 B ER; aA: LSG Niedersachen-Bremen, B v 15.1.2016, L 15 AS 226/15 B ER, juris).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185195&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.04.2016 – L 2 AS 37/16 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Eine strafbare Tätigkeit unterfällt nicht dem Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung. Sie kann daher auch Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht als Ableitungstatbestand iSv § 3 Abs 1 Satz 1 FreizügG/EU dienen.

2. § 3 Abs 4 FreizügG/EU ist nicht erweiternd auf die Fälle der Haft (vormals) freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger anzuwenden; erfasst ist die (nicht zu vertretende) objektive Unmöglichkeit der Ausübung der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung durch den Elternteil.

3. Die Regelvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG – Sicherung des Lebensunterhalts – führt grundsätzlich dazu, dass das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung vermitteln kann als § 2 Abs 2 Nr 5 und Nr 6 iVm § 4 FreizügG/EU. Ausnahmen können auf grundrechtlichen Erwägungen beruhen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185100&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 4 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2015 (Az.: L 11 AS 941/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen auch die Beiträge zu einer Kfz.-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Pkw ist, absetzbar.

2. Hierfür ist ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person den Halter des betr. Fahrzeugs – und nicht den Versicherungsnehmer – darstellt.

3. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Leistungsberechtigter einzig als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbetrags von seinem Einkommen beanspruchen kann.

4. Darüber hinaus räumt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Recht zur Haltung eines angemessenen Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung ein. Dies soll der Förderung der Mobilität zum Zwecke der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Es muss deshalb auch einem Leistungsempfänger möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsvarianten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Kfz.-Versicherung in Anspruch zu nehmen (z. B. Auseinanderfallen von Eigentum, Haltereigenschaft und Rechtsstellung als Versicherungsnehmer).


2. 5 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: L 7 AS 1391/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich nichtdeutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte entgegen der ihnen gegenüber erteilten Wohnsitzauflage im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.

2. Für die örtliche Zuständigkeit eines SGB II-Trägers ist nach § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I einzig der gewöhnliche Aufenthalt von Antragstellern maßgeblich.

3. Eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage hat hier keine Bedeutung.

4. Selbst wenn die Ausländerbehörde die zwangsweise Verlegung nichtdeutscher Antragsteller in den ursprünglichen Gestattungsbereich verfügt, dann hat bis zu einem Vollzug dieser Maßnahme das Jobcenter des Ortes des tatsächlichen Aufenthalts entsprechend § 36 Satz 4 SGB II eine Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen.


2. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.04.2016 – L 3 AS 7/15

Sozialgerichtliches Verfahren – Rechtsweg – Angelegenheiten nach dem SGB II – Hausverbot eines Job-Centers

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185503&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 7 LSG München, Beschluss v. 04.05.2016 – L 11 AS 239/16 B ER

Übernahme der Kosten für den Schriftverkehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Leitsatz ( Juris )

1. Kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)
Es besteht keine Eilbedürftigkeit gem. § 86b II 2 SGG für die Erstattung von Auslagen für die schriftliche Kommunikation des Antragstellers mit dem Jobcenter. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185280


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az.: S 37 AS 780/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Eine zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts besteht darin, dass eine ausreichende Verhandlungsphase in Bezug auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) stattgefunden hat.

2. Nicht akzeptiert werden kann hier, wenn zwischen dem Mitarbeiter des Jobcenters und dem Antragsteller lediglich Gespräche über den möglichen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung geführt wurden.

3. Gegenstand solcher Gespräche haben zumindest im Wesentlichen diejenigen Regelungen der Eingliederungsvereinbarung gewesen zu sein, die nachfolgend durch Verwaltungsakt getroffen wurden. Ansonsten fehlt es am rechtlichen Gehör der leistungsberechtigten Person in einer wichtigen Angelegenheit.

 
3. 2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. Februar 2016 (Az.: S 27 AS 3369/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.

2. Soweit eine Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen.

3. Maßgeblich sind hier stets die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Zeitraums, dem die betr. Forderung nach ihrer Entstehung zuzuordnen ist.

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung können hier in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur dann anerkannt werden, sofern die geltend gemachten Kosten auch angemessen sind.

 
3. 3 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 1175/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II („Schulstarterpaket“) stellt eine Beihilfe dar, die einerseits nach dem Willen des Gesetzgebers die Anschaffung von Schulbüchern ausdrücklich nicht mit umfasst und die darüber hinaus von leistungsberechtigten Personen ohne Antragstellung turnusmäßig beanspruchbar ist.

2. Eine Heranziehbarkeit des § 73 SGB XII scheidet hier ebenfalls aus, weil es sich beim Schulbedarf um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig entsteht und deshalb bei entsprechender Bedürftigkeit auch auf der Grundlage des SGB II zu decken ist.

3. Anwendbar ist hier § 21 Abs. 6 SGB II. Es bestehen in diesem Zusammenhang auch keine Einsparmöglichkeiten (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Der geringe, in den Regelbedarf für „Bildung“ eingestellte Betrag macht es aufgrund der hohen Anschaffungskosten für Schulbücher und der Tatsache, dass diese Anschaffungen ggf. mehrmals pro Jahr vorgenommen zu werden haben, unzumutbar, dass entsprechende Ansparungen gebildet werden.

4. Die Unabweisbarkeit dieses Bedarfs ergibt sich insbesondere aus dem Schulrecht, wonach Erziehungsberechtigte ihre Kinder für den Unterricht zweckentsprechend auszustatten haben.

5. Es liegt hier auch ein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II vor. An dieser Stelle ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Erfüllung schulischer Pflichten vertretbar, derzufolge z. B. auch einmalig im Jahr entstehende Kosten anzuerkennen sind.


3. 4 SG Mainz, Urteil v. 13.05.2016 – S 11 AS 1154/16

Hartz 4: Auf den Betreuer kommt es an!

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz 4") seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=34d3d404-5cbd-4510-6aee-ed32e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 
3. 5 Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 11.05.2016 – S 1 AS 439/16 ER

Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ( hier bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )

Die Verhängung einer 10-Prozent-Sanktion bei unentschuldigtem Versäumnis eines Meldetermins begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es der Betroffene selbst in der Hand hat, einer Sanktionierung durch Erscheinen zu dem Meldetermin vorzubeugen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185435&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2016 – L 7 SO 1150/16 ER-B

Leitsatz ( Juris )

Eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts eines EU-Ausländers, die nach der Rechtsprechung des BSG das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduzieren kann, kann auch bei Obdachlosigkeit und laufender Unterbringung in einer städtischen Notübernachtung eintreten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 – L 20 SO 35/15

Zur Gewährung von Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) als "Sozialhilfe nach SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe)", (verneinend hier).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 – L 20 SO 451/13

Kosten der Unterkunft und Heizung § 35 SGB XII – Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe der Gastherme – keine gesonderte Erfassung – Schätzung

Neben den Kosten für Heizenergie sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe der Gastherme (der sog. Heizstrom) zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R  und vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Dies folgt daraus, dass in den Vorauszahlungen an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind; dazu gehören gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Mieter einer Wohnung, in der die Heizung über eine zentrale Heizanlage erfolgt und die Kosten hierfür über die Nebenkosten abgerechnet werden, und einem Mieter mit dezentraler Heizungsanlage, die zum Betrieb Strom verbraucht, ist die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R ).

2. Kosten für Heizstrom sind insbesondere nicht aus dem für Haushaltsstrom in der Regelleistung vorgesehenen Anteil zu decken.

3. Bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht allgemeine Pauschalen, sondern nur tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R ). Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit – von Amts wegen – eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist. Diese Vorschriften der ZPO sind nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. Auch im vorliegenden Fall können danach die Kosten des Klägers für Heizstrom im Wege der Schätzung ermittelt werden.

4. Die Schätzung muss auf einer realistischen Grundlage erfolgen sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Hierfür muss sie von nachvollziehbaren Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen ausgehen. Der Senat hält es insoweit für sachgerecht, als Schätzgrundlage die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen (so auch LSG NRW, Urteile vom 26.03.2012 – L 19 AS 2051/11 und vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 – L 12 AS 2404/08 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185469&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2015 – L 8 SO 264/14 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Regelungsanordnung – Sozialhilfe – Übernahme ungedeckter Heimkosten – sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft – Übernahme von Schulden – Hilfe zur Pflege – stationäre Pflege – Befugnis des Sozialhilfeträgers zur Leistung unechter Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz – Ermessensreduzierung auf Null

Leitsatz ( Juris )

1. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim stellt § 36 SGB XII zumindest hinsichtlich der Kosten, die auf die Zeit nach der Beantragung von Sozialhilfe entfallen, keine Anspruchsgrundlage dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R).

2. Zur Befugnis des Sozialhilfeträgers, in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen oder Vermögen Sozialhilfe zu leisten (unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 20/11 R).

3. Dem Sozialhilfeträger steht bei der Entscheidung, ob er von der Befugnis Gebrauch macht, grundsätzlich ein Ermessen zu.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175565&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5. 1 Sozialgericht Detmold, Urteil v. 22.03.2016 – S 8 SO 259/13

Zum Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII ( hier bejahend ) – besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII ( hier nicht vorliegend )

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185517&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
5. 2 Sozialgericht Braunschweig, Urteil v. 22.02.2012 – S 32 SO 140/10

Zur Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsreise in den bayerischen Wald als Maßnahme der Eingliederungshilfe ( hier bejahend)

Leitsatz ( Redakteur )

1. Sozialhilfeträger muss Eingliederungshilfe für Urlaubsreise eines geistig behinderten Menschen, welcher in einer Pflegeeinrichtung lebt, gewähren.

2. Denn es besteht die Aussicht, dass durch die Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise des Erholungsvereins e.V. die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Insofern reicht es aus, dass durch die Reise die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden kann. Eingliederungshilfe bedeutet eine Förderung von Kontakten auch und gerade zu nichtbehinderten Mitmenschen und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Betreuern oder Familienangehörigen, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem Behinderten helfen können, das Gefühl für menschliche Isolierung zu überwinden (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).

3. Die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für behinderte Menschen besteht insbesondere im täglichen Umgang mit nichtbehinderten Menschen. Wo solche Kontakte nicht bestehen, wird die Hilfe darauf auszurichten sein, sie herzustellen (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149918&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Hinweis: Lesenswert: Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft , von Dr. Alexander Gagel : http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/A_2008-13.pdf


6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 (Az.: S 16 AY 3/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an den Vorbezug von (ungekürzten) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht an.

2. Das reine Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufzufassen. Dies gilt gerade dann, wenn ein Verlassen des Bundesgebiets aufgrund behandlungsbedürftiger Erkrankungen der Antragsteller nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.

3. Eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG kann berechtigt verfügt werden, wenn die Antragsteller lediglich wirtschaftliche Gründe für ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet geltend machten.

4. Gerade wenn nichtdeutschen Personen es krankheitsbedingt unmöglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen nach dem AsylbLG herbeizuführen, stellt sich hier eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar dar.


7. Verschiedenes zum SGB II, SGB XII und anderen Gesetzbüchern


8. Sozialgericht Trier: Kein Anspruch auf Preisgabe von Informanten

Eine Hartz IV-Empfängerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Jobcenter ihr den Namen eines Informanten nennt. Das hat das Sozialgericht Trier entschieden. Die Frau hatte das Jobcenter verklagt, um den Namen eines Informanten zu erfahren. Dieser Informant hatte das Jobcenter darüber informiert, dass die Frau einen Teil einer Brennholzlieferung, die vom Jobcenter bezahlt wurde, bei ihrem Vater eingelagert hatte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts sind die persönlichen Daten geheim. Vor allem bei Behörden wie etwa dem Jobcenter, die auf die Hinweise von Informanten angewiesen seien, um beispielsweise Sozialleistungsbetrug aufzudecken. Würde die Behörde die Identität ihrer Informanten preis geben, würde es sicher keine Anzeigen mehr geben, so das Gericht.

Quelle: http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/trier/trier-sozialgericht-kein-anspruch-auf-preisgabe-von-informanten/-/id=1672/did=17484518/nid=1672/dwfsqo/


9. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R
Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG

Sozialhilfeansprüche nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Ermessenswege

Leitsätze

1. Ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.

2. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert.

Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/mxl/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004116&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

10. BAG zur Lohnuntergrenze – Sonderzahlungen und Zuschläge können Mindestlohnanspruch erfüllen

In einem ersten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun zum Thema "Mindestlohn" entschieden. Danach sind zwar Nachtzuschläge auf Basis der gesetzlichen Lohnuntergrenze zu berechnen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld  jedoch auf den Mindestlohn anzurechnen – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.

BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/sonderzahlungen-und-zuschlaege-koennen-mindestlohnanspruch-erfuellen_76_358360.html

 
11. Verden: Fallmanagerin klagt gegen Jobcenter – Klage abgewiesen

Eine Fallmanagerin des Jobcenters für den Kreis Osterholz klagte gegen ihren Arbeitgeber, weil sie sich um das Wohl ihrer Klienten sorgt. Die seien nämlich vom Jobcenter auf rechtswidrige Weise in sogenannte Eingliederungsvereinbarungen (EGV) gedrängt worden – per Serienbrief, ohne vorherige Anhörung. Sie selbst sei angewiesen worden, bei Verstößen der Klienten gegen die Serien-EGV die Sozialleistungen zu kürzen oder zu streichen.

Quelle: www.fr-online.de/politik/arbeitsrecht–ganz-klar-gegen-die-menschenwuerde-,1472596,34287310.html

http://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/718354/fallmanagerin-klagt-gegen-jobcenter


12. Spaltung mit System – Die Hartz-IV-Reform schafft neue Unterschiede zwischen Leistungsempfängerinnen von RA Lutz Achenbach, Berlin

Die aktuellen Neuerungen fügen sich ein in die Tradition des konservativen Sozialstaatsmodells, das eben nicht nur Status – und damit Statusunterschiede – erhält, sondern auch produziert. Es ist das Modell eines aktiv spaltenden Sozialstaats.

Quelle: http://www.akweb.de/ak_s/ak616/17.htm 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de