Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 07/2014


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13

Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages – Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren – Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum – Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe

Leitsätze ( Autor)
Global gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss vom Jobcenter nicht beschieden werden.

Schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll die Rücknahme eines aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtswidrigen Bescheides nur "im Einzelfall" erfolgen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers wird daher regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verhaltungshandeln – wie hier – insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" objektiv nicht ermitteln kann.

Ein "Einzelfall" ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13289


2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 BSG, Urteile vom 10.09.2013 -B 4 AS 3/13 R , B 4 AS 4/13 R und – B 4 AS 3/13 R

Leitsätze ( Autor)
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II ein Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle nur erfolgen kann, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt.
Hieran hält der Senat fest.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso im Ergebnis BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R


3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2014 – L 7 AS 25/14 B ER

Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II – Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12

Leitsätze ( Autor)
Jobcenter muss Nachzahlung für unangemessene Heizkosten übernehmen, denn der Umzug war für die Antragsteller unzumutbar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 ).

Weil ein Nachweis von Wohnungen zum Vergleichswert im Eilverfahren nicht erfolgen kann, ist im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Kostensenkung durch Umzug nicht zumutbar war. Dies hat zur Folge, dass im Eilverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, – B 14 AS 60/12 – Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

3.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 – L 13 AS 266/13 B ER

Leitsätze ( Juris)
Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig

Es besteht für den Leistungsträger, zu dessen Lasten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde.

Im Eilverfahren muss der Wortlaut eines Gesetzes vom Gericht beachtet werden, auch wenn Zweifel in Literatur und Rechtsprechung an der europarechtlichen Konformität einer Vorschrift geäußert werden.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
Allein durch Zeitablauf fällt das Tatbestandsmerkmal Einreise allein zum Zweck der Arbeitssuche nicht weg ( entgegen LSG Essen Urt. v. 10.Okt. 2013 – L 19 AS 129/13).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167181


Anmerkung des Gerichts: Soweit das BSG mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 4 VO (EG) 883/2004 und anderer Vorschriften eingeholt hat, stellt dieses Vorgehen die hier vertretene Rechtsauffassung des Senats sachlich nicht in Frage.

3.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 – L 13 AS 267/11

Leitsätze (Juris )
Der Nachweis abweichender höherer Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 b AlgII-V erfordert eine einzelfallbezogene Kostenaufstellung nebst konkretem Vortrag unter Beifügung entsprechender Nachweise, nicht lediglich einen allgemein gefassten Vortrag üblicher Betriebskosten eines Fahrzeugtyps, verbunden mit der Behauptung, die in der Verordnung festgelegte Pauschale reiche nicht aus.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V verwendet den Rechtsbegriff des Entfernungskilometers, stellt also nur auf die einfache Fahrt ab (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – L 13 AS 242/09 B ER ).

Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=22.01.2014&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20267/11

3.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 – L 5 AS 175/12 – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller verlangte Kostenübernahme für die Anschaffung von Anzug und Hemd für die Jugendweihefeier.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Anzug und Hemd kommt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a. F. im Rahmen einer Erstausstattung für Bekleidung nicht in Betracht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Teilnahme an der Jugendweihefeier in Alltagskleidung, d.h. ohne das Tragen eines gesondert für diesen Zweck angeschafften Anzugs, einen Verstoß gegen die Menschenwürde Sinne von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG bedeutet hätte.

Auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger scheidet hier aus.

Zwar fällt die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung in den Schutzbereich von Art. 4 GG. Jedoch ist die dort geregelte Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern tangiert (so auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009, L 11 AS 125/08 zu den Kosten einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunion).

Die hilfsweise geforderte Anrechnung der aufgewendeten Kosten auf das den Hilfebedarf mindernde Kindergeld scheidet ebenfalls aus, denn es dient der Existenzsicherung des Kindes. Um diesen Zweck nicht zu verfehlen, darf nicht zugleich vor dem Einsatz zur Bedarfsdeckung ein Teil herausgerechnet werden (BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Siehe auch Legal Tribune Online – Ein Jugendlicher der Sozialhilfe bezieht, erhält keinen gesonderten Zuschuss für seine Jugendweihefeier. Hier zum Link: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-sachsen-anhalt-urteil-l-5-as-175-12-jugendweihe-sozialleistungen/


3.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 – L 7 AS 448/13 B – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu der Rechtsfrage der (Un-)Zulässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufrechnung zur (Sofort-)Tilgung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 S. 3 und § 42a SGB II liegt keine höchstricherliche Rechtsprechung vor.

Zudem bedarf es der Prüfung, ob das Jobcenter unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles von einem Regelfall nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II ausgehen konnte oder ob ggf. ein atypischer Fall vorlag.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166969&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B PKH


3.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014 – L 32 AS 3079/13 B rechtskräftig

Vorrangigkeit Ansprüche gegen Dritte, hier Berufsgenossenschaft – Aktualitätsgrundsatz

Leitsätze ( Autor)
Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist jeweils aktuell zu befriedigen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., RdNr 140) und insoweit bestehende vorrangige Ansprüche des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten gehen kraft Gesetzes auf den Grundsicherungsträger im Umfang der erbrachten, wegen der Nichtleistung des Dritten notwendigen Grundsicherungsleistung auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 1 SGB II).

Besteht also ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf und wird er nicht durch einen vorrangig verpflichteten Dritten tatsächlich und aktuell erfüllt und ergibt sich daraus im Sinne des Grundsicherungsrechts des SGB II Hilfebedürftigkeit, hängt der Anspruch der Befriedigung des Bedarfs gerade nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegenüber dem Dritten ab. Dies wird durch die Regelungen des § 33 SGB II deutlich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 – S 26 AS 1455/13 ER

Leitsätze ( Autor)
Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig.

Verweigert ein SGB II-Empfänger es, sich ärztlich oder psychologisch untersuchen zu lassen, kann eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II ergehen. Der Gesetzgeber hat in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S 1 SGB III eine spezielle Regelung getroffen, die die Anwendung des SGB I ausschließt (LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B ER ).


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Bayern, Beschluss vom 31.08.2012 – L 7 AS 601/12 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2009 – L 19 B 255/09 AS ER ).


4.2 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 03.02.2014 – S 9 AS 2274/13 ER

Leitsätze (Autor)
Sowohl die in Griechenland befindliche Eigentumswohnung, als auch der Olivenhain sind verwertbare Vermögensgegenstände des Leistungsbeziehers.

Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren reicht die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert zu veräußern seien nicht aus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2013 – L 8 SO 365/10

Zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten bei der Übernahme von Bestattungskosten

Leitsätze (Juris)
Die ab dem 1. Januar 2005 im Neunten Kapitel des SGB XII geregelte Übernahme von Bestattungskosten setzt gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. voraus, dass die Aufbringung der Mittel der leistungsberechtigten Person und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem nach dem Elften Kapitel des SGB XII zu ermittelndem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Hiervon ausgehend bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Berechnung des Sozialhilfeträgers (unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin) im Einzelnen zutreffend ist. Jedenfalls wegen des ursprünglich nicht angegebenen Grundvermögens des Ehemannes der Klägerin war diesem die Aufbringung der für die Bestattung der Verstorbenen erforderlichen Kosten zuzumuten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 19/11 R – Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen des § 74 SGB XII die Regelungen des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden sind.


6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014 – S 30 SO 69/12

Leitsätze (Autor)
Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).

Lediglich über einen Zeitraum von knapp anderthalb Wochen kann ein anderweitig sichergestellter Bedarf durch Verköstigung im Krankenhaus nicht auf den Regelsatz angerechnet werden, weil der Gesetzgeber dies bereits bei der Ermittlung des statistischen Mittelmaßes der Regelbedarfe berücksichtigt hat. Hierzu bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Bei einem Klinikaufenthalt, der sich über mehrere Monate und damit über mehrere Bewilligungsabschnitte erstreckt, kann kein Anhaltspunkt gesehen werden, wie der Gesetzgeber dies noch bei der statistischen Ermittlung der Regelsätze hätte berücksichtigen können. Ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt stellt daher einen atypischen Fall dar, der im Sinne der Rechtsprechung des Sozialgerichts Nürnberg keinen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt mehr darstellt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Vgl. SG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 20 SO 54/10 – Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist grundsätzlich nicht infolge eines (vorübergehenden – 3 wöchigen) Krankenhausaufenthalts gemäß § 28 Abs. 1 S 2 SGB 12 aF abweichend festzulegen.


7. Hartz-IV-Kontrollen – Im Zweifel für das Jobcenter

„Selbstanzeige“ schützt Steuerhinterzieher vor Strafen. Bei Hartz-IV-Empfängern werden schon 300 Euro überzahlte Leistung als „Betrugsversuch“ gewertet. Ein Beitrag der taz.de, hier zum Link: http://www.taz.de/Hartz-IV-Kontrollen-/!132987/


8. Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch – BGH vom 12.02.2014 Az. XII ZB 607/12

Der BGH hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66768&pos=1&anz=28


Anmerkung: Vgl. zum SGB II- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2014 – L 34 AS 1036/13 – Kein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei grober Unbilligkeit – keine Anwendung des Verwirkungseinwandes im Rahmen des Auskunftsanspruchs.


9. RiSG Berlin Udo Geiger: Neue Regelung zum nahtlosen Krankenversicherungsschutz (info also 2014, 3)

Hier: Aufsatz info also 14 01.pdf: http://www.info-also.nomos.de/archiv/2014/heft-1/


10. Andreas Löbner, Hartenstein: Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs – eine erste Betrachtung – Sozialrecht aktuell, Zeitschrift für Sozialberatung – Nomos – Heft 1

Aufsatz Sra 14 01.pdf: http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/archiv/2014/heft-1/


11. Hartz IV: Richter nach Hartz-IV-Urteil für Rumänen übel beschimpft

Das NRW-Sozialgericht hat die Urteile zum Anspruch von EU-Bürgern auf Hartz IV verteidigt. Wenn man die Freizügigkeit in der EU bejahe, sei es schwierig, Familien ohne Hab und Gut die Sozialleistungen zu versagen. Nach den Urteilen war eine Flut von Beleidigungen und Bedrohungen eingegangen.

WAZ.de: http://www.derwesten.de/politik/richter-nach-hartz-iv-urteil-fuer-rumaenen-uebel-beschimpft-id8992589.html


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"