SG Dresden: Ein Trinkunfall während einer Kopierpause ist kein Arbeitsunfall. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

29th Okt 2013

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes kein Arbeitsunfall ist, und lehnte Ansprüche des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft ab.

Während der Kopierer seine Bereitschaft zwischen zwei Kopiervorgängen herstellte, holte sich der Kläger aus dem in der Nähe stehenden Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier. Beim Öffnen schäumte das Bier so sehr, dass der Kläger versuchte, das übersprudelnde Getränk abzutrinken, und dabei mehrere Zahnspitzen abbrach.

Seinen Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Das Sozialgericht wies seine Klage ab: Die Aufnahme der Nahrung auch während einer Arbeitspause beim Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Sie stellt ein menschliches Grundbedürfnis dar und tritt regelmäßig hinter die betrieblichen Belange zurück. Bei der Nahrungsaufnahme handelte es sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit welcher der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrach. Die Kopiertätigkeit habe kein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorgerufen, um eine Ausnahme zu gewähren.

S 5 U 113/13

Comments are closed.