BGH zum Streitwert in Urheberrechtssachen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

8th Feb 2013

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – I ZR 107/12

Der BGH bleibt seiner Linie treu und entscheidet, dass die Nebenforderung, wie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen, noch verfahrensgegenständlich ist:

[…] Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen […]

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