BAG: Unzulässige Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter bei Freigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

22nd Nov 2013

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter in einem Kündigungsschutzprozess nicht passiv legitimiert ist, wenn der Arbeitgeber als Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter diese aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter über. Im Falle einer Kündigung ist dann die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter zu richten, und auch dann, wenn die Kündigung noch von dem Schuldner – dem Arbeitgeber – erklärt worden ist.

Eine Ausnahme ist der Fall, wenn der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigibt. Dann fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber – der Schuldner – in einem Kündigungsschutzprozess passiv legitimiert ist und nicht der Insolvenzverwalter.

Der Kläger war seit dem 6. Mai 2010 als Kraftfahrer beim Schuldner beschäftigt. Der Schuldner führte als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Schuldner am 15.05.2013 außerordentlich gekündigt. Am 20.05.2013 wurde über das Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 21.05.2013 – also einen Tag nach der Eröffnung – hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO erklärt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage und zwar gegen den Insolvenzverwalter.

Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Revision des Klägers hatte aus den obigen Gründen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Landesarbeitsgericht Recht, die Klage war wegen fehlender Passivlegitimation des Insolvenzverwalters abzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 979/11
Pressemitteilung Nr. 71/13

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