AG Düssledorf: Starkes Rauchen in einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1st Aug 2013

Das Düsseldorfer Amtsgericht hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen starken Tabakkonsums des Mieters gerechtfertigt ist, wenn dadurch Mitmieter in einem Mehrparteienhaus belästigt werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13

In seiner Mietwohnung darf der Mieter rauchen, das ist von seinem Recht auf den Gebrauch der Mietwohnung gedeckt. Die Mitmieter dürfen aber von seinem Tabakkonsum nicht belästigt werden. Zur Belästigung kann es kommen, wenn der Zigarettenrauch über die Wohnungstür in das Treppenhaus gelangt und zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führt. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Mitmieter überwiege das allgemeine Handlungsrecht des Rauchers, so das Gericht.

Entscheidend für die Kündigung war nicht das Rauchen an sich, sondern das mangelnde Lüftungsverhalten des gekündigten Mieters und nur auf dieses war die Kündigung gestützt. Zu Lebzeiten seiner Frau soll die Wohnung ausreichend gelüftet worden sein, dass es zu keiner Belästigung der Mitmieter gekommen ist. Seit ihrem Tod soll die Wohnung kaum gelüftet worden sein, so dass der Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus zieht. Für dieses mangelnde geänderte Lüftungsverhalten wurde der Raucher mehrmals abgemahnt. Daher kam es nicht darauf an, dass er schon seit 40 Jahren in dieser Wohnung geraucht hat.

Schlagworte: Mietrecht, Mietwohnung, fristlose Kündigung

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